Zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht: Dieser Ratgeber zeigt dir, worauf angehende Fotojournalist*innen achten müssen, um rechtlich sicher zu arbeiten und nicht in Schwierigkeiten zu geraten!
Amtsgericht Hannover, Gerichtssaal
Du bist auf einer Demonstration, um eine eindrucksvolle Bildstrecke für dein nächstes Projekt zu erstellen. Während du die Atmosphäre einfängst, entrollt eine Gruppe von Aktivistinnen ein großes Banner. Doch plötzlich kippt die Stimmung: Eine Person geht aggressiv auf einen Gegendemonstranten los, ein Handgemenge entsteht und die Polizei greift ein.
Die Situation ist chaotisch, du fotografierst weiter, um die Ereignisse festzuhalten – schließlich ist es deine Aufgabe als Journalist*in, die Realität abzubilden. Doch wenige Tage später erhältst du eine Abmahnung. Eine der abgebildeten Personen sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und verlangt eine Entschädigung.
Solche Situationen kommen häufiger vor, als man denkt. Gerade im Studium, wenn erste journalistische Projekte entstehen, stellt sich die Frage: Wo endet die Pressefreiheit, und wo beginnt das Persönlichkeitsrecht? Welche Regeln musst du beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Dieser Ratgeber gibt dir einen Überblick darüber, was du als angehende*r Fotojournalist*in unbedingt wissen solltest.
1. Das Recht am eigenen Bild: Wann brauchst du eine Einwilligung?
Schon während der Demo, wird dir bewusst gewesen sein, dass einige Personen mitten im Geschehen besonders sichtbar sind. Manche sind aggressiver und andere betrunkener als die restlichen Teilnehmer*innen. Was bedeutet das rechtlich für deine Fotos? Hättest du dir vorher Gedanken darüber gemacht, wärst du bestimmt nicht in diese Situation geraten. Schauen wir mal, welche Gesetze du dir anschauen solltest, wenn du mit deiner Kamera unterwegs bist.
In Deutschland schützt das Recht am eigenen Bild jede Person davor, unfreiwillig fotografiert und veröffentlicht zu werden. Grundsätzlich ist es nach § 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verboten, Bilder von Personen ohne deren Zustimmung zu verbreiten. Allerdings gibt es Ausnahmen, die besonders für journalistische Arbeiten relevant sind.
Hast du dich schon mal gefragt, warum sich bei den anderen Bildern, die du auf Instagram gepostet hast, keiner beschwert hat? «Machen doch eh viele» wirst du jetzt vielleicht sagen, und damit hast du auch recht. Zunächst einmal gibt es kein international einheitliches Recht, was das Fotografieren in der Öffentlichkeit regelt, und – wie bei Instagram und anderen sozialen Medien üblich – wird meist nicht eindeutig gekennzeichnet, ob und wie das Bild inszeniert wurde.
Bei vielen Bildern fällt aber auf, dass die Person nur schlecht erkennbar ist und eine untergeordnete Rolle in der Komposition des Bildes spielt. Als Beiwerk gilt eine Person, wenn sie nicht im Mittelpunkt deines Fotos steht, sondern sich entweder nur zufällig daneben befindet oder als optionale Ergänzung zu dem eigentlichen Motiv zu sehen ist. Also sei dir vor der Veröffentlichung deines Fotos sicher, ob die Person zu erkennen ist und welche Funktion sie in deinem Bild einnimmt.
Foto: Hagen Plasswich
Wie fotografiere ich auf Demos?
Auf Demos «machen doch aber so viele Leute Fotos», wirst du sicherlich sagen, und auch damit hast du recht. Bei Protestaktionen wie den Baumhausbesetzungen im Hambacher Forst, ist schon fast damit zu rechnen, dass das ein oder andere bekannte Gesicht zu entdecken sein wird.
Bei Versammlungen wie etwa Demonstrationen gelten Personen als Teil einer Interessengemeinschaft. In so einem Fall solltest du beachten, dass keine der von dir abgebildeten Personen zu sehr aus der Masse heraussticht und damit nicht mehr zweifelsfrei als Teil einer größeren Gruppe gesehen wird.
Andernfalls solltest du die abgebildete Person fragen, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Am besten suchst du dir im Vorfeld eine Person aus, welche sich bereit erklärt, im Sinne deiner Reportage von dir mit der Kamera begleitet zu werden, und klärst den Rahmen der Bildnutzung ab.
Sonderfall bei Personen des öffentlichen Lebens
Bei Prominenten und Politiker*innen gelten andere Regeln. Als «Personen der Zeitgeschichte» dürfen sie in ihrer öffentlichen Funktion fotografiert werden, da ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an ihrem Auftreten besteht. Doch auch Prominente haben ein Recht auf Privatsphäre.
Du solltest sie daher nur fotografieren oder filmen, wenn sie für deine Geschichte relevant sind und sich in einem solchen Rahmen befinden. Wie bei anderen Menschen gelten auch Privaträume der Prominenz nach §201a des Strafgesetzbuches als besonders geschützt. Das gilt in Deutschland nicht nur für den Privatwohnsitz, sondern auch für das private Auto oder Hotelzimmer.
Wenn dein Bild deiner Meinung nach dem höheren Interesse der Kunst dient und du das auch glaubhaft begründen kannst, ist eine Verbreitung ebenfalls zulässig. Das höhere Interesse der Kunst wird allgemein nach Artikel 5 des Grundgesetzes ausgelegt.
Dein Foto muss jedoch keine künstlerische Qualität nachweisen, noch muss es hierfür urheberrechtlich geschützt sein. Bedenke aber, dass diese Ausnahme nicht greift, wenn das berechtigte Interesse der abgebildeten Person verletzt wird oder die Verbreitung einem rein kommerziellen Zweck dient. Diesen Anspruch vor Gericht zu bringen, kann jedoch sehr aufwändig und damit auch teuer werden. Überlege dir also gut, ob du dich ausschließlich auf diesen Absatz berufen möchtest.
Foto: Hagen Plasswich
2. Urherberrecht
Die Demonstration hat brisante Momente geliefert, du hast die Bilder veröffentlicht. Zum Glück hast du die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten und konntest eine Klage abwehren. Doch was passiert, wenn plötzlich jemand deine Fotos ohne Erlaubnis verwendet und sie aus dem ursprünglichen Kontext reißt? Welche Rechte hast du als Fotograf*in in diesem Fall?
Zunächst einmal: Ruhe bewahren! Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass du in einer rechtlich starken Position bist, denn hier greift das Urheberrechtsgesetz. Sobald du den Auslöser deiner Kamera drückst, wirst du automatisch Urheber*in deines Werkes. Dein Bild ist durch § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Dies bedeutet, dass du allein entscheidest, ob und wie dein Bild genutzt werden darf.
Niemand darf dein Foto ohne deine Zustimmung veröffentlichen, bearbeiten oder verbreiten. Falls du deine Bilder an Redaktionen, Agenturen oder Kund*innen weitergibst, ist es essenziell, schriftlich festzuhalten, ob du eine einfache Lizenz vergibst (mehrere Parteien dürfen das Bild nutzen) oder eine ausschließliche Lizenz (nur eine Partei erhält die Nutzungsrechte). Solltest du feststellen, dass jemand dein Bild unerlaubt verwendet, kannst du dich auf § 97 UrhG berufen und sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz fordern.
Sogar technisch fehlerhafte oder unvollständige Bilder stehen unter Schutz. § 72 UrhG macht klar, dass nicht nur künstlerisch hochwertige Fotografien, sondern auch einfache Lichtbilder, unterbelichtete Aufnahmen oder sogar beschädigte Negative urheberrechtlich geschützt sind.
Dürfen deine Bilder grundsätzlich verwendet werden?
Ja, in bestimmten Fällen dürfen Dritte deine Fotos ohne deine Zustimmung verwenden. Dies ist zulässig, wenn sie sich im Rahmen des nach § 51 UrhG eingeräumten Zitatrechts bewegen und beispielsweise zu einem Bildungszweck verwendet werden.
Sollte es zu einer Verletzung deines Urheberrechts kommen, stehen dir verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Neben Unterlassung und Schadensersatz kannst du auch die Löschung und Vernichtung unrechtmäßig genutzter Versionen deiner Fotos verlangen. Dies wird durch § 98 UrhG geregelt.
Arten von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG
Einfaches Nutzungsrecht: «berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.»
Ausschließliches Nutzungsrecht: «berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.»
Schutz der Veröffentlichung deiner Fotos nach § 12–14 UrhG
Deine Werke sind davor geschützt, ohne deine Erlaubnis an Orten oder in Kontexten gezeigt zu werden, die du nicht genehmigt hast. Zudem darf niemand dein Bild ohne deine Zustimmung verändern oder für Zwecke nutzen, die du nicht freigegeben hast.
3. Das Pressegesetz
Wie bei vielen anderen Themen wird auch beim Presserecht die föderale Struktur unseres Landes sichtbar. Denn es gibt nicht ein umfassendes deutsches Pressegesetz, sondern jedes Bundesland gibt ein eigenes heraus, welches von denen der anderen Bundesländer geringfügig abweichen kann.
Daher ist es zu empfehlen, sich bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, bei der Recherche mit dem Pressegesetz des jeweiligen Bundeslandes auseinanderzusetzen. Als Beispiel sind hier die wichtigsten Aspekte des niedersächsischen Pressegesetzes (Nds. PresseG) aufgeführt.
Freiheit der Presse
Das Nds. PresseG steht im Kontext der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit. Es unterstreicht die Freiheit der Berichterstattung (§ 1 Nds. PresseG), die sicherstellt, dass Journalist:innen frei von staatlicher Zensur arbeiten können. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo die Rechte Dritter, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Urheberrecht, verletzt werden könnten. Gerade für Fotojournalist:innen ist es wichtig, diese Abwägung zu verstehen – insbesondere bei der Veröffentlichung von Bildern, die Personen zeigen.
Impressumspflicht
Nach § 8 ist es Pflicht, ein Impressum zu führen, das die Verantwortlichen klar ausweist. Dies betrifft auch Online-Publikationen, wie Blogs oder Social-Media-Plattformen, die Studierende häufig nutzen. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wahrheitspflicht und Sorgfalt
§ 6 verpflichtet Journalist:innen dazu, bei der Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen und die Wahrheit zu beachten. Für Fotojournalist:innen bedeutet dies, dass sowohl Bilder als auch dazugehörige Informationen präzise und unverzerrt dargestellt werden müssen.
Auskunftsanspruch
Der in § 4 geregelte Auskunftsanspruch ist für die journalistische Recherche essenziell. Er verpflichtet Behörden und öffentliche Stellen, Presseanfragen zu beantworten, sofern keine rechtlichen Hindernisse wie Datenschutz oder Geheimhaltung entgegenstehen. Fotojournalist:innen können diesen Anspruch nutzen, um Zugang zu relevanten Informationen für Dokumentationen oder Reportagen zu erhalten.
Gegendarstellungsrecht
Das Gegendarstellungsrecht nach § 11 sieht vor, dass betroffene Personen oder Institutionen eine Gegendarstellung verlangen können, wenn durch eine Veröffentlichung ein falscher oder verzerrter Eindruck entstanden ist. Für Fotojournalist:innen ist es besonders wichtig, sicherzustellen, dass ihre Bilder und Bildunterschriften korrekt und fair sind, um solchen Konflikten vorzubeugen.
Recht auf Veröffentlichung von Berichtigungen
Ergänzend zum Gegendarstellungsrecht behandelt § 12 die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Berichtigungen. Sollten Fehler in der Berichterstattung auftreten, sind Journalist:innen verpflichtet, diese zu korrigieren. Dies stärkt die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung und sollte in der Arbeit als Fotojournalist:in berücksichtigt werden.
4. Fotografieren in sensiblen Bereichen
Die spannendsten Geschichten entstehen oft dort, wo der Zugang eingeschränkt ist. Gerade in geschützten Bereichen, wie Krankenhäusern, Polizeieinsätzen oder Gerichtsverhandlungen, kann eine Fotostrecke einzigartige Einblicke bieten.
Doch genau diese Bereiche unterliegen strengen rechtlichen Schutzmaßnahmen, um die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu wahren. Wer hier fotografieren will, muss sich vorher gut informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Ziel bleibt eine ethische Berichterstattung, die Grauzonen verantwortungsvoll navigiert.
Polizeieinsätze: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Polizeieinsätze fotografiert werden, solange sie in öffentlichem Auftrag handeln. Dennoch sind dabei die Persönlichkeitsrechte der Beamt*innen sowie die Sicherheit der Einsätze zu beachten.
Ein Bild von Polizist*innen bei einer Demonstration ist zulässig, solange keine sensiblen Informationen erkennbar sind – etwa die Gesichter von Verhafteten oder taktische Details des Einsatzes. Werden Polizist*innen gezielt in einer kompromittierenden oder privaten Situation fotografiert, kann dies jedoch eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstellen. Polizisten sollten also nur in ihrer Funktion gezeigt werden.
Hagen Plasswich
Tipp!
Bei Demonstrationen solltest du vorsichtig sein. Proteste finden manchmal auf privatem Gelände statt, beispielsweise vor Parteizentralen oder Firmensitzen. Wird der Protest gegen den Eigentümer des Geländes gerichtet, kann es vorkommen, dass auch du mit einer Klage wegen Hausfriedensbruchs konfrontiert wirst. In solchen Fällen ist eine vorherige Absprache mit den Verantwortlichen ratsam, so wie die deutliche Kennzeichnung als Journalist*in.
Wichtig!
Die Polizei darf deine Kamera oder Speichermedien nicht ohne richterlichen Beschluss beschlagnahmen. Falls es zu Problemen kommt, solltest du dich auf § 94 StPO berufen, der die Beschlagnahme regelt.
5. Fotografieren in Krankenhäusern: Strenge Vorgaben
Krankenhäuser sind hochsensible Bereiche, in denen der Schutz der Patient*innen und des Personals oberste Priorität hat. Deshalb besteht in vielen Einrichtungen ein generelles Fotografierverbot, das oft in der Hausordnung geregelt ist.
Vor jedem Fotoprojekt in einem Krankenhaus ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Dazu sollte eine Absprache mit der Krankenhausverwaltung und – falls Patient*innen erkennbar sind – mit den Betroffenen selbst erfolgen.
Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung kann eine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)und des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG darstellen. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen.
Gerichtsverhandlungen: Fotografieren nur mit Genehmigung
Gerichtsverhandlungen sind oft von großem öffentlichen Interesse – sei es die Verabschiedung eines neuen Gesetzes am Bundesgerichtshof oder das Urteil in einem spektakulären Fall. Dennoch ist das Fotografieren während einer laufenden Verhandlung in Deutschland nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausdrücklich untersagt.
In besonderen Fällen kann das Gericht vor der Verhandlung eine Genehmigung für Foto- und Videoaufnahmen erteilen. Dies geschieht meist bei Prozessen von öffentlicher Bedeutung oder wenn Aufnahmen aus dokumentarischen Gründen erforderlich sind.
Verstöße gegen das Fotografierverbot in Gerichten können zu Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Achte daher darauf, vorher eine Erlaubnis einzuholen oder dich auf offizielle Pressebilder zu stützen.
Foto: Hagen Plasswich
6. Verhalten bei Pressekonferenzen
Endlich mal ein offizieller Anlass, bei dem es ziemlich normal ist, dass Journalist*innen anwesend sind! Tatsächlich wird dir sehr bald auffallen, dass du nicht als einzige*r Vertreter*in der Presse anwesend sein wirst und dass hier alles einem klaren Ablauf folgt. Damit du nicht negativ auffällst, hier ein kurzer Verhaltensleitfaden für dich, worauf du bei einer Pressekonferenz achten solltest:
Ob als freie*r Journalist*in oder Vertreter*in eines größeren Mediums: du bist mit deiner Akkreditierung ein Gast auf einer Pressekonferenz und solltest dich auch so verhalten. Damit das anwesende Personal dich auch als Pressevertreter*in erkennt, solltest du deinen Pressepass sichtbar tragen und deine Akkreditierungsunterlagen immer griffbereit halten, um dich ausweisen zu können.
Halte dich mit deiner Kamera zurück und fotografiere nur in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern. Dies gilt auch für den Moment, in dem Fragen an die Pressesprecher*in oder eine andere vertretende Person gestellt werden. Informiere dich im Vorfeld, wann du Fotos machen darfst. Mit hoher Wahrscheinlichkeit, wirst du auf einer Pressekonferenz nicht den entscheidenden Moment für deine Bildstrecke verpassen.
Denk daran, dass auch noch andere Journalist*innen vor Ort sein werden. Begegne ihnen höflich und respektvoll, dann werden sie es genauso tun. Konkurrenzkämpfe werden auf einer Pressekonferenz nicht ausgefochten und würden nur dem Ansehen der Medien im Allgemeinen schaden.
7. Fotos und Videos mit Drohnen
Was könnte besser sein als eine Kamera? Eine fliegende Kamera! Das oder sowas Ähnliches muss sich die Person gedacht haben, die zuerst auf die Idee gekommen ist, eine Drohne mit einer Kamera auszustatten. So cool es auch klingen mag, bringt uns die Verbindung von 2 Technologien, vor umso größere juristische Herausforderungen. Ob es sich lohnt, eine Drohne für eine Fotostrecke oder ein Video zu nutzen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Melde deine Drohne an, bevor du diese für dein Projekt nutzt. Jede Drohne muss laut DVO 2019/947 registriert und gekennzeichnet werden, sobald diese eine Kamera oder ein anderes Gerät mitführt, welches sich eignet, personenbezogene Daten zu erfassen.
Wo du deine Drohne unter welchen Bedingungen einsetzen kannst, regelt die § 21h LuftVO sehr detailliert. Eine besondere Vorsicht solltest du auf jeden Fall in der Nähe von Flughäfen, Vollzugsanstalten, Kraftwerken und militärischen Sicherheitsbereichen walten lassen. Aber grundsätzlich lässt sich empfehlen, eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen und sich über die besonderen Bedingungen zu informieren.